Beiträge

Alpenverein / Austria Nachrichten 01/2023

“Sonnenschutz am Berg”

Autor: M. Brandlmaier

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Spectrum Dermatologie 04/2023

“Inoperabel metastasiertes Melanom”

Autoren: M. Brandlmaier, P. Kölblinger

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Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet “Wahlarzt”?

Als Wahlarzt werden die von mir erbrachten medizinischen Leistungen nicht mit Ihrer Krankenkasse verrechnet, sondern Ihnen direkt in Rechnung gestellt. Ein Teil des beglichenen ärztlichen Honorars kann jedoch nach Einreichung bei Ihrer Krankenkasse von dieser wieder zurückerstattet werden. 

Die in meiner Ordination verrechneten Tarife orientieren sich an der Privatärztlichen Honorarordnung der Ärztekammer für Salzburg.

Wie komme ich zur Ordination?

Anreise mit dem PkW: Parkplätze / Tiefgaragenplätze im Gebäude vorhanden

Anreise mit dem ÖPNV: Linie 21 / 22 (Haltestelle Nußdorferstraße - 100 Meter Fußweg bis zur Praxis)

Gibt es einen Lift (Barrierefreiheit)?

Von der Tiefgarage bis in meine Ordination besteht überall Barrierefreiheit.

Wie weit ist die nächste Apotheke entfernt?

Im Erdgeschoß des Gebäudes finden Sie praktischerweise eine Apotheke - alles unter einem Dach.

Was benötige ich zur Untersuchung?

Bitte nehmen Sie alle relevanten Vorbefunde/-untersuchungen inkl. radiologische Bilder, Allergieausweis, ggf. aktuelle Laborwerte sowie eine Liste Ihrer Dauermedikation mit.

Termin verabsäumt?

Im Falle einer Stornierung 24h vor dem geplanten Termin entstehen keine Kosten. Bei kurzfristigeren Absagen oder Nichterscheinen zum Termin wird ein Ausfallshonorar in Höhe von 60€ verrechnet.

Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Die Honorarnote stellt sich zusammen aus: Erst- oder Folgebehandlung, zeitlichem Aufwand, verrichteter Leistungen sowie Verbrauchsmaterial. Zögern Sie nicht, mich vorab zu den Kosten zu kontaktieren.

Wie kann ich bezahlen?

Sie können die Kosten im Anschluss an die Behandlung in Bar oder mittels Überweisung begleichen.

Kostenrückerstattung?

“Wahlarzt” bedeutet, dass kein Vertrag mit einer Krankenkasse besteht. Sie begleichen zunächst das Honorar direkt bei mir, anschließend können Sie die Honorarnote bei Ihrer Krankenkasse einreichen, wobei eine Rückerstattung von bis zu 80 % der betreffenden auf der Honorarnote aufgelisteten Kassenleistungen möglich ist. Die Höhe des Kostenersatzes durch die Krankenkasse ist unter anderem auch davon abhängig, ob in dem Quartal/Abrechnungszeitraum ein/e andere/r Hautfacharzt/Hautfachärztin konsultiert wurde.

Bitte beachten Sie, dass bestimmte Leistungen nicht von den Krankenkassen erstattet werden. Dazu gehören unter anderem Impfungen, komplementärmedizinische Behandlungen, Atteste, Reiseprophylaxe sowie gewisse Eignungs- und Tauglichkeitsgutachten. In solchen Fällen kann eine private Zusatzversicherung die Kosten übernehmen.

Stellungnahme zur digitalen Übermittlung von Honorarnoten (WAH-online) und eCard-Infrastruktur

Mit 1. Juli 2024 wurde für Wahlärzt:innen in Österreich eine neue gesetzliche Regelung eingeführt: Bezahlte Honorarnoten für erstattungsfähige Leistungen sollen – nach Zustimmung der Patient:innen – elektronisch an den jeweiligen Sozialversicherungsträger übermittelt werden.

Als Ausnahme von dieser Pflicht sind jene Ärzt:innen definiert, denen die digitale Übermittlung „nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich“ wäre. Konkret angesetzt wurde hierfür eine Grenze von 300 verschiedenen Patient:innen pro Kalenderjahr, deren Rechnungen zur Kostenerstattung eingereicht werden.

Da ich neben meiner Wahlarzttätigkeit Vollzeit im Krankenhaus tätig bin und aktuell weniger als 300 verschiedene Patient:innen pro Jahr behandle, fällt meine Ordination nicht unter diese Verpflichtung.

Weitere gesetzliche Neuerungen, wie etwa die künftige Pflicht zur Verwendung des e-Card-Systems, der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) und eines elektronischen Impfpasses sind laut aktuellen Informationen derzeit nur für jene Wahlärzt:innen vorgesehen, die von der WAH-online-Übermittlungspflicht betroffen sind.

Die Intention dieser Reformen — eine bessere Versorgungsqualität, Vermeidung von Doppeluntersuchungen, Erleichterung der Kostenerstattung für Patient:innen und Entlastung des Gesundheitssystems — halte ich für nachvollziehbar und sinnvoll. Allerdings muss der mit digitaler Übermittlung verbundene organisatorische und finanzielle Mehraufwand für Wahlärzt:innen im Verhältnis zum Nutzen stehen.

Fazit: Meine Ordination fällt aktuell — unter Berücksichtigung der gesetzlichen und kammerseitigen Bestimmungen — unter die Ausnahme von der digitalen Übermittlungspflicht. Sie haben daher weiterhin die freie Wahl, ob und wie Sie Ihre Honorarnoten selbst einreichen möchten.

Sobald sich gesetzliche Rahmenbedingungen oder meine Patient*innenzahlen ändern, werde ich Sie zeitgerecht informieren.